FG Sachsen - Beschluss vom 09.12.2015
6 Ko 791/15
Normen:
FGO § 149 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Berücksichtigung der Höhe des Streitwertes in der Hauptsache bei der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners

FG Sachsen, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 6 Ko 791/15

DRsp Nr. 2016/975

Berücksichtigung der Höhe des Streitwertes in der Hauptsache bei der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners

Tenor

1.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Normenkette:

FGO § 149 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren über die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners, wobei es letztlich allein um die Höhe des Streitwertes in der Hauptsache (Az.: 6 K 1063/14 (Kg)) geht.