OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.08.2021
19 B 1325/21
Normen:
AO -GS NRW § 1 Abs. 3 S. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 382/21

Berücksichtigung der Schulwege bei der Aufnahme von Schulkindern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 19 B 1325/21

DRsp Nr. 2021/12956

Berücksichtigung der Schulwege bei der Aufnahme von Schulkindern

1. Mit der Verwendung des offenen Begriffs "Schulwege" in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO -GS belässt der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber der Schulleiterin Ermessen, unter welchem Gesichtspunkt sie dieses Aufnahmekriterium heranzieht: In der Regel wird es dessen Länge sein, sie kann die Schulwege der angemeldeten Kinder aber auch nach ihrer Dauer oder auch nach anderen Gesichtspunkten bestimmen; es besteht keine Verpflichtung, bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums "Schulwege" die Schulweglänge nach § 7 SchfkVO NRW zu bestimmen.2. Der Zweck der Aufnahmekriterien in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO -GS erfordert nur eine Auslegung und Anwendung des Aufnahmekriteriums "Schulwege", die sich an einfach handhabbaren und klar messbaren Umständen ausrichtet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO -GS NRW § 1 Abs. 3 S. 4 Nr. 2;

Gründe