FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.12.1999
1 K 640/98
Normen:
EStG 1996 § 32 Abs. 6 ; EStG 1996 § 31 Satz 4; EStG 1996 § 31 Satz 5; EStG 1996 § 36 Abs. 2 ; BGB § 1615f Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; BGB § 1615g Abs. 1 ;

Berücksichtigung des zivilrechtlichen Ausgleichanspruchs hinsichtlich des an den anderen Elternteil ausgezahlten Kindergelds bei der Günstigerprüfung verfassungskonform

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 1 K 640/98

DRsp Nr. 2001/2032

Berücksichtigung des zivilrechtlichen Ausgleichanspruchs hinsichtlich des an den anderen Elternteil ausgezahlten Kindergelds bei der "Günstigerprüfung" verfassungskonform

Die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ab 1996 vorzunehmende "Günstigerprüfung" nach § 31 Sätze 4 und 5 EStG ist auch insoweit nicht verfassungswidrig, als bei einem nichtehelichen unterhaltspflichtigen und -zahlenden Vater der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch hinsichtlich des an die Mutter des Kindes ausgezahlten Kindergelds unabhängig davon berücksichtigt wird, ob sich der Ausgleichsanspruch tatsächlich auf die Höhe der Barunterhaltsverpflichtung ausgewirkt hat (hier: kein halber Kinderfreibetrag für den Vater, der wegen geringer Leistungsfähigkeit einen unter dem Regelbedarf des Kindes liegenden Unterhalt zahlte).

Normenkette:

EStG 1996 § 32 Abs. 6 ; EStG 1996 § 31 Satz 4; EStG 1996 § 31 Satz 5; EStG 1996 § 36 Abs. 2 ; BGB § 1615f Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; BGB § 1615g Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes durch die Gewährung von Kinderfreibeträgen sowie die Durchführung der sog. "Günstigerprüfung".