FG Mecklenburg-Vorpommern - 01.06.1999 (2 K 439/97)
Zu 2.: Entscheidend war im Streitfall für das Bejahen der persönlichen Verflechtung, daß die gleichgerichteten Interessen der Personengruppe A, B und C in beiden Unternehmen bei Beteiligungen von 100 % bzw. 78,5 % [...]