FG Münster - Urteil vom 15.10.2015
3 K 472/14 E
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19;
Fundstellen:
BB 2016, 214

Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Münster, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 3 K 472/14 E

DRsp Nr. 2016/1614

Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Ein zu 25 % an einer SteuerberatungsGmbH beteiligter angestellter Steuerberater, der um den Fortbestand des Unternehmens eines Mandanten und damit die Honorarforderung der SteueratungsGmbH zu sichern eine Bürgschaft übernimmt, kann bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft die Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Es findet keine Zuordnung der Aufwendungen zum Gesellschaftsverhältnis statt, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem konkreten Mandat entstanden und ein Ausfall der Honorarforderung zu Lasten der Arbeitslohn-Tantieme gegangen wäre.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 18.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2014 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.