Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Einkünften des Klägers aus der Nutzung eines Dienstwagens während des Bezugs von Elterngeld.
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