BSG - Beschluss vom 27.12.2018
B 10 EG 2/18 B
Normen:
BEEG (in der bis zum 17.09.2012 geltenden Fassung) § 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 EG 62/15
SG München, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 1/14

Berücksichtigung von Einkünften aus der Nutzung eines Dienstwagens während des Bezugs von ElterngeldGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für ausgelaufenes Recht

BSG, Beschluss vom 27.12.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 2/18 B

DRsp Nr. 2019/1411

Berücksichtigung von Einkünften aus der Nutzung eines Dienstwagens während des Bezugs von Elterngeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für ausgelaufenes Recht

1. Eine außer Kraft getretene Vorschrift hat regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für ausgelaufenes Recht ist allenfalls dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, insbesondere wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit neuem Recht.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

BEEG (in der bis zum 17.09.2012 geltenden Fassung) § 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Einkünften des Klägers aus der Nutzung eines Dienstwagens während des Bezugs von Elterngeld.