FG München - Urteil vom 13.02.2001
2 K 1065/98
Normen:
EStG 1996 § 8 Abs. 3 S 1; EStG 1996 § 8 Abs. 3 S 2; EStG 1996 § 8 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 S 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 746

Berücksichtigung von Preisnachlässen der örtlichen Händler bei Berechnung des geldwerten Vorteils infolge der verbilligten Abgabe von PKW durch den Fahrzeughersteller an die Arbeitnehmer

FG München, Urteil vom 13.02.2001 - Aktenzeichen 2 K 1065/98

DRsp Nr. 2001/8811

Berücksichtigung von Preisnachlässen der örtlichen Händler bei Berechnung des geldwerten Vorteils infolge der verbilligten Abgabe von PKW durch den Fahrzeughersteller an die Arbeitnehmer

1. Ein von einem Automobilhersteller seinen Arbeitnehmern eingeräumter Preisnachlass beim Erwerb von Fahrzeugen stellt als geldwerter Vorteil Arbeitslohn dar. 2. Bei der Berechnung der Höhe des geldwerten Vorteils ist jedenfalls dann nicht vom Bruttolistenpreis, sondern von dem Preis auszugehen, zu dem der örtliche Händler den PKW seinen Kunden tatsächlich angeboten und abgegeben hätte, wenn dieser Preis dem Arbeitgeber aufgrund eines EDV-gestützten Datenaustauschs mit dem Händler betreffend jedes verkaufte Fahrzeug bekannt ist; im Streitfall: Ansatz eines um 9,54 % des Listenpreises geminderten Betrags, weil der örtliche Händler -am Ort des Herstellerwerks- einem erheblichen Preisdruck durch Jahreswagen ausgesetzt ist und daher im Streitjahr jedem Kunden auf Grund einer einheitlichen Kalkulation die Fahrzeuge ca. 10 % unter dem vom Hersteller empfohlenen Preis angeboten hat.