FG Niedersachsen - Urteil vom 28.11.2019
6 K 69/17
Normen:
AO § 162 Abs. 1;

Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte im Ausland bei der Besteuerung einer GmbH

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 6 K 69/17

DRsp Nr. 2022/16755

Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte im Ausland bei der Besteuerung einer GmbH

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte, die die Klägerin in den Jahren 2005 - 2009 in Polen unterhielt.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen, dessen Gegenstand Dienstleistung in der Transportlogistik und Baustoffhandel ist. Nach eigenen Angaben der Klägerin bedient sie sich bei Ausführungen der betrieblichen Leistungen mangels ausreichender eigener Transporteinheiten fast ausschließlich fremder Subunternehmer. Die Gesellschaft wurde durch Gesellschaftsvertrag vom xx.xx. 2003 gegründet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist A.. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unter Zugrundlegung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.