BFH - Urteil vom 17.12.2002
VI R 182/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 609

Berufbegleitendes Erststudium, WK-Abzug

BFH, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen VI R 182/00

DRsp Nr. 2003/5260

Berufbegleitendes Erststudium, WK-Abzug

Aufwendungen eines Bürokaufmanns für ein berufbegleitendes Fernstudium der Betriebswirtschaftslehre (Erststudium) können WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein (Anschluss an Senats-Urt. v. 17.12.2002 - VI R 137/01, BFH/NV 2003, 259).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

Der 1963 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss seine Schulausbildung mit der mittleren Reife ab. Im Jahr 1979 begann er bei der Firma X eine Lehre als Bürokaufmann, die er im Jahr 1982 abschloss. Im Jahr 1985 wechselte er in die Personalabteilung. Ab 1992 belegte er bei der Volkshochschule Kurse für die Erlangung des Fachabiturs, das er im Jahr 1994 erwarb.

Ab September 1994 studierte der Kläger Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule für Ökonomie und Management (Staatlich anerkannte Hochschule für Berufstätige). Die Vorlesungen fanden mittwochs und freitags zwischen 18.00 Uhr und 21.15 Uhr sowie samstags von 8.30 bis 15.45 Uhr statt. Die tägliche Arbeitszeit bei der X von 8.00 bis 16.30 Uhr wurde hierdurch nicht berührt. Das Studium wird mit dem Titel "Diplom-Betriebswirt (FH)" abgeschlossen.