FG München - Urteil vom 20.12.2001
13 K 1734/99
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Berufliche oder private Gründe für einen Umzug; berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als entscheidender Grund für den Wohnungswechsel; erhebliche private Mitveranlassung; Aufteilungs- und Abzugsverbot; Einkommensteuer 1995

FG München, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 13 K 1734/99

DRsp Nr. 2002/14596

Berufliche oder private Gründe für einen Umzug; berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als entscheidender Grund für den Wohnungswechsel; erhebliche private Mitveranlassung; Aufteilungs- und Abzugsverbot; Einkommensteuer 1995

Lassen sich neben beruflichen Gründen auch Umstände (wesentlich größere Wohnung, Familienzusammenführung) feststellen, die für eine erhebliche private Mitveranlassung eines Wohnungswechsels sprechen, unterliegen Umzugskosten dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist hauptberuflich bei einer Versicherungsgesellschaft im Außendienst tätig. Aus dieser Tätigkeit bezieht er - auch im Streitjahr 1995 - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In den Jahren 1991-1993 bewohnte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem 1990 geborenen Kind J. (J.) eine 90 qm große Wohnung in O. (O.) mit einem 10 qm großen Arbeitszimmer. Ab 16. Dezember 1993 - September 1995 bewohnte er eine kleinere Wohnung in B. (B.) ohne Arbeitszimmer. In dieser Zeit stellte der Arbeitgeber ihm ein Arbeitszimmer zur Verfügung. Seine Lebensgefährtin blieb in O. wohnen, wie aus der Angabe im Lohnsteuerermäßigungsantrag 1995 (Bl. 3 Einkommensteuer-ESt-Akte 1995) hervorgeht.