I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO (a.F.) abgesehen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Ziel weiter. Er will es dem Beklagten verbieten, Leuchtreklameschilder aufzuhängen, wie sie auf dem Lichtbild Anlage K 1 (Blatt 6 d. Akten) abgebildet und auf dem Frankfurter Flughafen in dem Verbindungsgang zwischen dem Sheraton-Hotel und den Parkhäusern befindlich sind.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
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