OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.11.2002
6 U 206/01
Normen:
OWiG § 1 ; StBerG § 8 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 587
OLGReport-Frankfurt 2003, 48
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.08.2001 - 3/11 O 46/01,

Berufsrecht: Standeswidrige Werbung einer Steuerberaterkanzlei durch Beschilderung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 6 U 206/01

DRsp Nr. 2003/2852

Berufsrecht: Standeswidrige Werbung einer Steuerberaterkanzlei durch Beschilderung

»Ob ein Werbeschild durch die Art seiner Platzierung, Häufung oder sonstige Gestaltung den Charakter einer anreißerischen und reklamehaften Selbstanpreisung darstellt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Werbemaßnahme bei den angesprochenen Kunden hinterlässt, dabei kann die unmittelbare räumliche Nähe zu dem Geschäftslokal der Notwendigkeit als Hinweisschild und die Einpassung in die übrige Beschilderung eine Rolle spielen.«

Normenkette:

OWiG § 1 ; StBerG § 8 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO (a.F.) abgesehen.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Ziel weiter. Er will es dem Beklagten verbieten, Leuchtreklameschilder aufzuhängen, wie sie auf dem Lichtbild Anlage K 1 (Blatt 6 d. Akten) abgebildet und auf dem Frankfurter Flughafen in dem Verbindungsgang zwischen dem Sheraton-Hotel und den Parkhäusern befindlich sind.

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.