FG München - Urteil vom 25.09.2017
7 K 2461/16
Fundstellen:
DStRE 2019, 51

Bescheid; Verwaltungsakt; Feststellung; Unrichtigkeit; Einspruch; Verlust; Einlagekonto; Zugang; Finanzamt; Erlass; Betrieb; Grundlagenbescheid; Anpassung; Einspruchsentscheidung; offenbare Unrichtigkeit; gesonderte Feststellung; Rechtsprechung des BFH; Einspruchsverfahren; Berichtigung; Wiedereinsetzung; Amtsermittlungspflicht; Abgabenordnung; Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG München, Urteil vom 25.09.2017 - Aktenzeichen 7 K 2461/16

DRsp Nr. 2018/10218

Bescheid; Verwaltungsakt; Feststellung; Unrichtigkeit; Einspruch; Verlust; Einlagekonto; Zugang; Finanzamt; Erlass; Betrieb; Grundlagenbescheid; Anpassung; Einspruchsentscheidung; offenbare Unrichtigkeit; gesonderte Feststellung; Rechtsprechung des BFH; Einspruchsverfahren; Berichtigung; Wiedereinsetzung; Amtsermittlungspflicht; Abgabenordnung; Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist die Höhe des steuerlichen Einlagekontos.

Der Kläger ist eine regionale Untergliederung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an. Sein Betrieb gewerblicher Art "Veranstaltungen" (BgA) umfasst insbesondere sämtliche Wohltätigkeitsveranstaltungen und sonstigen geselligen Veranstaltungen des Kreisverbandes. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Für das Jahr 2008 errechnete der Kläger einen Verlust von 441 €, der zum 31.12.2008 verbleibende Verlustvortrag wurde mit 236.132 € angegeben. Im Jahr 2009 erzielte der Kläger einen Jahresüberschuss von 532 €. In den Jahren 2010 bis 2014 erfolgte kein Geschäftsbetrieb, Einkünfte wurden nicht erzielt.