FG München - Beschluss vom 16.12.2009
1 V 3500/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Bescheidänderung bei irreführenden Angaben des Steuerpflichtigen

FG München, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 1 V 3500/08

DRsp Nr. 2010/15538

Bescheidänderung bei irreführenden Angaben des Steuerpflichtigen

Eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen ist möglich, wenn der Steuerpflichtige irreführende Angaben gemacht hat, die die Ermittlungsfehler des Finanzamtes überwiegen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob das Finanzamt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aus einem Wandeldarlehen zugeflossene verbilligte Aktien aufgrund neuer Tatsachen versteuern durfte.

Die Antragstellerin wird vom Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.