BFH - Urteil vom 19.11.2003
I R 22/02
Normen:
EStG §§ 50a 50d ; DBA-USA Art. 17 Abs. 1 Art. 24 ; AO (1977) § 155 Abs. 1 S. 3 ; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1098
BFH/NV 2004, 859
BFHE 205, 37
DB 2004, 1762
DStRE 2004, 634
IStR 2004, 379
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7912/00

Beschränkte Steuerpflicht eines Künstlers nach DBA-USA

BFH, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I R 22/02

DRsp Nr. 2004/6829

Beschränkte Steuerpflicht eines Künstlers nach DBA-USA

»1. Trägt der Veranstalter eines Konzerts die Kosten für den Transport des von ihm engagierten Künstlers zum Veranstaltungsort und für die Übernachtung und Verpflegung des Künstlers im Zusammenhang mit der Veranstaltung, so führt dies regelmäßig zu Einnahmen des Künstlers (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. Juli 1988 I R 28/87, BFHE 155, 479, BStBl II 1989, 449). 2. Ein Künstler erzielt Einnahmen "für das Kalenderjahr" i.S. des Art. 17 Abs. 1 DBA-USA, wenn die Einnahmen eine in dem betreffenden Kalenderjahr erbrachte Leistung des Künstlers abgelten. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 3. Ist in einem Vertrag ausdrücklich die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so ist nach den Maßstäben jenes Rechts zu prüfen, ob die vereinbarten Zahlungen als Bruttoentgelte anzusehen sind oder ob der Vertragspartner zusätzlich die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen kann. 4. Bei Anwendung der "Nullregelung" gemäß § 52 Abs. 2 UStDV a.F. erzielt der ausländische Unternehmer eine Einnahme in Gestalt der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld (Bestätigung der Senatsurteile vom 30. Mai 1990 I R 57/89, BFHE 161, 97, BStBl II 1990, 967, und I R 6/88, BFHE 163, 24, BStBl II 1991, 235).