FG München - Urteil vom 03.11.1999
1 K 1794/98
Normen:
AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3; AO 1977 § 355 Abs. 1 ; EStG 1997 § 66 Abs. 3 ; VwZG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 181

Beschränkung der rückwirkenden Kindergeldgewährung durch § 66 Abs.3 EStG a.F. verfassungskonform - kein Anlaufen der Einspruchsfrist bei unterbliebener Bekanntgabe des Kindergeldbescheids an den bevollmächtigten Rechtsanwalt

FG München, Urteil vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 1 K 1794/98

DRsp Nr. 2001/2187

Beschränkung der rückwirkenden Kindergeldgewährung durch § 66 Abs.3 EStG a.F. verfassungskonform - kein Anlaufen der Einspruchsfrist bei unterbliebener Bekanntgabe des Kindergeldbescheids an den bevollmächtigten Rechtsanwalt

1. Die mit Wirkung ab 1998 aufgehobene Regelung des § 66 Abs.3 EStG --rückwirkende Kindergeldfestsetzung nur bis zu sechs Monate vor Antragstellung-- war nicht verfassungswidrig. Sie kam auch dann zur Anwendung, wenn der Kindergeldberechtigte nach Aufhebung einer früheren Kindergeldfestsetzung einen erneuten Antrag auf Kindergeld stellte. Ob der Kindergeldberechtigte Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen hatte oder von der Kindergeldbehörde auf die Ausschlussfrist nach § 66 Abs.3 EStG hingewiesen worden war, war insoweit unbeachtlich. 2. Hat der getrennt lebende Ehemann -ein Rechtsanwalt- für seine Frau unter Beifügung eines von ihr unterschriebenen Antrags Kindergeld beantragt, muss die Behörde den Kindergeldbescheid ihm bekanntgeben. Ein ihm zugesandtes Mitteilungsschreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung, das über die Ablehnung der Kindergeldgewährung informiert und auch der Form nach nicht wie ein Bescheid wirkt, ist nicht als Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung zu werten und setzt daher die Einspruchsfrist nicht in Lauf.

Normenkette:

AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3; AO 1977 § 355 Abs. 1 ; EStG 1997 § 66 Abs. 3 ; VwZG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand: