BFH - Urteil vom 16.12.2021
V R 19/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 249
BB 2022, 2391
BFH/NV 2022, 858
DStRE 2022, 888
NZG 2022, 1312
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 114/15

Beschwer als Voraussetzung für eine AnfechtungsklageGeltendmachung einer Rechtsverletzung durch einen VerwaltungsaktBescheid mit einem Gewinn von 0 Euro und der Festsetzung einer Steuer von 0 Euro

BFH, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen V R 19/21

DRsp Nr. 2022/8928

Beschwer als Voraussetzung für eine Anfechtungsklage Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch einen Verwaltungsakt Bescheid mit einem Gewinn von 0 € und der Festsetzung einer Steuer von 0 €

Hat eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 €, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 € festsetzt, keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 – 3 K 114/15 wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrags 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide vom 04.03.2015 über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag unzulässig ist.

Das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 – 3 K 114/15 wird im Rubrum dahin berichtigt, dass nicht der Solidaritätszuschlag streitig ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 4;

Gründe

I.