I.
Der Kläger war in früheren Jahren als Arbeitnehmer bei der Fa. O GmbH, X, beschäftigt. Zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Vergütung für zwei Erfindungen, die der Kl gemacht hatte. Sie endeten durch eine Vereinbarung vom 8.8.1999. Hiernach zahlte die Fa. O an den Kl einen Restbetrag von 56.283 DM; im Jahre 1997 hatte der Kl bereits 5.717 DM erhalten.
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