FG München - Urteil vom 29.11.2005
6 K 1365/04
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Beschwer wegen Auswirkungen bei der Ausbildungsförderung

FG München, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 6 K 1365/04

DRsp Nr. 2006/20770

Beschwer wegen Auswirkungen bei der Ausbildungsförderung

Haben die in einem Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen Auswirkungen auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für ein Kind des Steuerpflichtigen, so ist dieser durch die unzutreffende Berücksichtigung von Besteuerungsgrundlagen auch dann bechwert, wenn sich für ihn bei einer Änderung der Besteuerungsgundlagen keine Steuerminderung ergibt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.12.1994 IX R 124/92).

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger war in früheren Jahren als Arbeitnehmer bei der Fa. O GmbH, X, beschäftigt. Zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Vergütung für zwei Erfindungen, die der Kl gemacht hatte. Sie endeten durch eine Vereinbarung vom 8.8.1999. Hiernach zahlte die Fa. O an den Kl einen Restbetrag von 56.283 DM; im Jahre 1997 hatte der Kl bereits 5.717 DM erhalten.