BFH - Beschluss vom 05.12.2002
IV B 190/02
Normen:
FGO §§ 128 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BB 2003, 408
BFH/NV 2003, 416
BFHE 200, 42
BStBl II 2003, 269
DStR 2003, 287
DStRE 2003, 384
FamRZ 2003, 677
NJW 2003, 919
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 3953/02

Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

BFH, Beschluss vom 05.12.2002 - Aktenzeichen IV B 190/02

DRsp Nr. 2003/2524

Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

»1. Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO nicht mehr statthaft. 2. Stattdessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden.«

Normenkette:

FGO §§ 128 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gegen den Bescheid des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1996 erhob der Antragsteller Einspruch und begehrte die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben von 44 795 DM aus einem Einkauf von Waren im Ausland. Nachdem das FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids in Höhe des streitigen Betrages abgelehnt hatte, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht (FG).