OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2021
19 B 1526/21
Normen:
SchulG NRW § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1758/21

Beschwerde einer Schülerin gegen Nichtversetzung in nächste Klasse aufrund Nichterfüllug der Leistungsanforderungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2021 - Aktenzeichen 19 B 1526/21

DRsp Nr. 2021/17001

Beschwerde einer Schülerin gegen Nichtversetzung in nächste Klasse aufrund Nichterfüllug der Leistungsanforderungen

Der Schule ist es vorbehaltlich fehlender abweichender, auf gesetzlicher Grundlage beruhender Bestimmungen untersagt, die für alle Schüler grundsätzlich einheitlichen Maßstäbe der Leistungsbewertung zu ändern und etwa von Leistungsanforderungen abzusehen, welche einzelne Schüler als subjektiv unerfüllbar ansehen, oder deren Nichterfüllung ohne Bewertung zu lassen, so dass die Schüler insoweit keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen müssen (Notenschutz).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SchulG NRW § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe