BFH - Beschluss vom 18.08.2004
I B 81/04
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 223
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 6561/03

Beschwerde: FG-Beschluss über AdV

BFH, Beschluss vom 18.08.2004 - Aktenzeichen I B 81/04 - Aktenzeichen I B 82/04

DRsp Nr. 2004/19174

Beschwerde: FG-Beschluss über AdV

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der eschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des FG über einen Antrag auf AdV ist nicht statthaft. Ein solches Rechtsmittel ist von der FGO nicht vorgesehen.2. Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Beschwerde gegen ein nach § 69 Abs. 3 ergangenen Beschluss erstrebt wird, ist unzulässig.3. Eine außerordentliche Beschwerde kommt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht.4. Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung obliegt nicht dem BFH sondern dem FG als Ausgangsgericht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für Steuerschulden einer GmbH in Haftung genommen. Sie haben dagegen --nach erfolglosen Einspruchsverfahren-- Klagen erhoben, die noch beim Finanzgericht (FG) anhängig sind. Ihren Anträgen, Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Haftungsbescheide zu gewähren, gab das FG nur teilweise statt. Die Beschwerden an den Bundesfinanzhof (BFH) wurden nicht zugelassen. Die von den Antragstellern dennoch eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat durch Beschluss vom 5. Juni 2003 als unzulässig verworfen.