BFH - Beschluß vom 10.11.1999
V B 164/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 474

Beschwerde gegen ablehnenden AdV-Beschluss

BFH, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen V B 164/99

DRsp Nr. 2000/846

Beschwerde gegen ablehnenden AdV-Beschluss

Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluss des FG über die AdV nur zu, wenn das FG sie zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 FGO). Die Beschwerde wird "in der Entscheidung" zugelassen, d. h. im Tenor oder in den Gründen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1996 durch Beschluß vom 20. September 1999 ab. Es hatte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung. Zur Begründung legte das FG dar, die Antragstellerin habe die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1993 zu unterwerfen. Das FG berechnete die Höhe dieses sog. Aufwendungseigenverbrauchs aufgrund der Angaben der Antragstellerin. Es legte dar, daß die von der Antragstellerin nachträglich erklärten niedrigeren Aufwendungen nicht nachvollziehbar seien. In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG darauf hin, daß gegen den Beschluß kein Rechtsmittel gegeben sei.