I. Bei dem Finanzgericht (FG) ist ein Klageverfahren anhängig, in dem sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wendet. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das FG das Verfahren bis zum Abschluss des beim Landgericht P anhängigen Klageverfahrens ausgesetzt. Zur Begründung dieser im Hinblick auf die Gegebenheiten der Streitsache nicht näher begründeten Entscheidung wird auf § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die Entscheidung des beschließenden Senats vom 9. April 2002 VII B 73/01 (BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509) hingewiesen, welcher sich das FG "aus prozessökonomischen Gründen" meint anschließen zu können.
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