BFH - Beschluss vom 01.12.2004
VII B 245/04
Normen:
FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 711
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 09.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2774/01

Beschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen VII B 245/04

DRsp Nr. 2005/3444

Beschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens

Der Beschluss über die Aussetzung eines Verfahrens ist keine "prozessleitende Verfügung", denn er dient nicht unmittelbar der Vorbereitung einer Entscheidung des Gerichts über das Klagebegehren, sondern soll im Gegenteil das Gericht von der Pflicht, über das Klagebegehren alsbald zu entscheiden, vorläufig suspendieren. Die Beschwerde gegen einen solchen Beschluss ist daher zulässig.

Normenkette:

FGO § 128 ;

Gründe:

I. Bei dem Finanzgericht (FG) ist ein Klageverfahren anhängig, in dem sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wendet. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das FG das Verfahren bis zum Abschluss des beim Landgericht P anhängigen Klageverfahrens ausgesetzt. Zur Begründung dieser im Hinblick auf die Gegebenheiten der Streitsache nicht näher begründeten Entscheidung wird auf § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die Entscheidung des beschließenden Senats vom 9. April 2002 VII B 73/01 (BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509) hingewiesen, welcher sich das FG "aus prozessökonomischen Gründen" meint anschließen zu können.