BFH - Beschluss vom 16.11.2009
IX B 129/09
Normen:
FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 451
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2943/08

Beschwerde gegen die Abweisung einer Klage durch Prozessurteil wegen nicht hinreichender Bezeichnung des Klagegegenstands

BFH, Beschluss vom 16.11.2009 - Aktenzeichen IX B 129/09

DRsp Nr. 2010/1331

Beschwerde gegen die Abweisung einer Klage durch Prozessurteil wegen nicht hinreichender Bezeichnung des Klagegegenstands

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) zu Unrecht durch Prozess- anstatt durch Sachurteil entschieden und dadurch auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, und vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). Ein solcher Verfahrensmangel ist im Streitfall jedoch nicht festzustellen.