BFH - Beschluss vom 05.11.2009
IX B 96/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 181 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 386
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 8299/06

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um die Bedeutung einer gesonderten Feststellung für eine Steuerfestsetzung i.S.v. § 181 Abs. 5 Abgabenordnung (AO)

BFH, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen IX B 96/09

DRsp Nr. 2010/1326

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um die "Bedeutung" einer gesonderten Feststellung für eine Steuerfestsetzung i.S.v. § 181 Abs. 5 Abgabenordnung (AO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 181 Abs. 5;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.

Die Rechtssache hat --entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers-- keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage nach der "Bedeutung" einer gesonderten Feststellung für eine Steuerfestsetzung i.S. von § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681; vom 6. Juli 2005 XI R 27/04, BFH/NV 2006, 16). Danach sind Feststellungsbescheide nicht nur für unmittelbar anschließende Veranlagungszeiträume "von Bedeutung", vielmehr reicht auch eine mittelbare Bedeutung dieser Bescheide für spätere Veranlagungen und Feststellungen aus.