Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.
Die Rechtssache hat --entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers-- keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage nach der "Bedeutung" einer gesonderten Feststellung für eine Steuerfestsetzung i.S. von § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681; vom 6. Juli 2005 XI R 27/04, BFH/NV 2006, 16). Danach sind Feststellungsbescheide nicht nur für unmittelbar anschließende Veranlagungszeiträume "von Bedeutung", vielmehr reicht auch eine mittelbare Bedeutung dieser Bescheide für spätere Veranlagungen und Feststellungen aus.
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