Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 9. Juni 2020 im Verfahren
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichter i.S.d. Gesetzes, nachdem der angegriffene Streitwertbeschluss durch den Einzelrichter der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts getroffen worden ist.
Die Beschwerde ist gemäß §
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