Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es liegt keine Beschwer des Antragstellers hinsichtlich des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde gegen die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragte Gegenstandswertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht vor. Zwar ist der Antragsteller im erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich erstattungspflichtiger Gegner - dem Antragsteller war mit Beschluss vom 25. März 2021 die hälftige Kostentragung für das Verfahren erster Instanz auferlegt worden -, der regelmäßig zur Beschwerde gegen die Wertfestsetzung berechtigt ist.
Vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 25. Auflage 2021, § 33 Rn. 14; v. Seltmann, in: K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt BeckOK RVG,52. Edition, Stand 1. Juni 2021, § 33 Rn. 12.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|