OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2021
12 E 529/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 146/21

Beschwerde gegen die vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners beantragte Gegenstandswertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2021 - Aktenzeichen 12 E 529/21

DRsp Nr. 2021/17737

Beschwerde gegen die vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners beantragte Gegenstandswertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es liegt keine Beschwer des Antragstellers hinsichtlich des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde gegen die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragte Gegenstandswertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht vor. Zwar ist der Antragsteller im erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich erstattungspflichtiger Gegner - dem Antragsteller war mit Beschluss vom 25. März 2021 die hälftige Kostentragung für das Verfahren erster Instanz auferlegt worden -, der regelmäßig zur Beschwerde gegen die Wertfestsetzung berechtigt ist.

Vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 25. Auflage 2021, § 33 Rn. 14; v. Seltmann, in: K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt BeckOK RVG,52. Edition, Stand 1. Juni 2021, § 33 Rn. 12.