I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) stellte am 27. November 2002 beim Finanzgericht (FG) gegen sie ergangene Steuerbescheide Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) übersandte daraufhin dem FG zusammen mit seinem Abweisungsantrag die gesamten Steuerakten.
Mit Schreiben vom 8. April 2003 beantragte ein Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin beim FG die Übersendung der Gerichtsakten und sämtlicher Beiakten zwecks Akteneinsicht in seine Kanzleiräume. Dies lehnte der Vorsitzende Richter des zuständigen FG-Senats mit Schreiben vom 10. April 2003 ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Aktenübersendung in Anwaltsbüros im FG-Verfahren grundsätzlich nicht stattfinde und Akteneinsicht bei größerer Entfernung beim nächsten FG bzw. ordentlichen Gericht gewährt werde. Er wies zudem darauf hin, dass nur ein geringer Teil der angeforderten Unterlagen bei Gericht vorhanden sei.
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