BFH - Beschluss vom 19.11.2003
I B 103/03
Normen:
FGO § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 644

Beschwerde gegen FG-Hinweis, dass Aktenübersendung an Anwaltsbüro nicht möglich sei

BFH, Beschluss vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I B 103/03

DRsp Nr. 2004/3474

Beschwerde gegen FG-Hinweis, dass Aktenübersendung an Anwaltsbüro nicht möglich sei

Eine formlose Mitteilung der Rechtsansicht des FG durch einen nicht (allein) zur Entscheidung berufenen Richter ist keine mit der Beschwerde anfechtbare gerichtliche Entscheidung i.S.d. § 128 Abs. 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) stellte am 27. November 2002 beim Finanzgericht (FG) gegen sie ergangene Steuerbescheide Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) übersandte daraufhin dem FG zusammen mit seinem Abweisungsantrag die gesamten Steuerakten.

Mit Schreiben vom 8. April 2003 beantragte ein Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin beim FG die Übersendung der Gerichtsakten und sämtlicher Beiakten zwecks Akteneinsicht in seine Kanzleiräume. Dies lehnte der Vorsitzende Richter des zuständigen FG-Senats mit Schreiben vom 10. April 2003 ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine Aktenübersendung in Anwaltsbüros im FG-Verfahren grundsätzlich nicht stattfinde und Akteneinsicht bei größerer Entfernung beim nächsten FG bzw. ordentlichen Gericht gewährt werde. Er wies zudem darauf hin, dass nur ein geringer Teil der angeforderten Unterlagen bei Gericht vorhanden sei.