BFH - Beschluß vom 30.10.1998
VI B 202/97
Normen:
FGO §§ 107 128 Abs. 4 ; GKG § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 636

Beschwerde gegen Kostenentscheidung

BFH, Beschluß vom 30.10.1998 - Aktenzeichen VI B 202/97

DRsp Nr. 1999/1500

Beschwerde gegen Kostenentscheidung

1. Nach § 128 Abs. 4 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. 2. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung insoweit unrichtig ist. Denn die Unrichtigkeit führt nicht dazu, dass das unzutreffender Weise als gegeben bezeichnete Rechtsmittel statthaft wird.

Normenkette:

FGO §§ 107 128 Abs. 4 ; GKG § 8 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hatte zunächst die Kosten des Klageverfahrens dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1/3, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu 2/3 auferlegt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Auf Antrag des FA vom 1. September 1997 berichtigte das FG seine Kostenentscheidung mit dem angefochtenen Beschluß dahin, daß der Kläger 65 v.H., das FA 35 v.H. der Verfahrenskosten zu tragen haben. Das FG stützte seinen Berichtigungsbeschluß auf § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses heißt es, daß gegen diesen Beschluß den Beteiligten die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zustehe.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Berichtigung der Kostenentscheidung. Die Voraussetzungen des § 107 FGO --offenbare Unrichtigkeit-- hätten nicht vorgelegen.