Das Finanzgericht (FG) hatte zunächst die Kosten des Klageverfahrens dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1/3, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu 2/3 auferlegt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Auf Antrag des FA vom 1. September 1997 berichtigte das FG seine Kostenentscheidung mit dem angefochtenen Beschluß dahin, daß der Kläger 65 v.H., das FA 35 v.H. der Verfahrenskosten zu tragen haben. Das FG stützte seinen Berichtigungsbeschluß auf § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses heißt es, daß gegen diesen Beschluß den Beteiligten die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zustehe.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Berichtigung der Kostenentscheidung. Die Voraussetzungen des § 107 FGO --offenbare Unrichtigkeit-- hätten nicht vorgelegen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|