Vor dem Finanzgericht (FG) hatten sowohl der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich als auch der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. P für den Kläger Klage wegen Einkommensteuer 2000 erhoben. Die persönliche Klageerhebung des Klägers sollte bei fristgerechtem Eingang der Klage des P gegenstandslos sein. Weiter hatte der Kläger angekündigt, dass P und ein weiterer Bevollmächtigter die Klage begründen würden. P seinerseits hatte die Klage namens und im Auftrag des Klägers "kraft nachzureichender Vollmacht" erhoben und den Rechtsbehelf damit begründet, dass der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen völlig überhöhten Gewinn geschätzt habe. Die Klageschrift des P war ausweislich der Faxausdrucke als erste beim FG eingegangen.
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