BFH - Beschluss vom 21.12.2004
IV B 103/04
Normen:
FGO § 62 § 72 § 128 § 129 § 134 ; ZPO § 578 § 579 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1103
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6244/02

Beschwerde gegen Wiederaufnahme des Klageverfahrens

BFH, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen IV B 103/04

DRsp Nr. 2005/5961

Beschwerde gegen Wiederaufnahme des Klageverfahrens

1. Die Beschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Klageverfahrens ablehnenden Beschluss des FG ist statthaft.2. Tritt im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater auf, muss das FG einen etwaigen Mangel der Prozessvollmacht von sich aus nicht prüfen.

Normenkette:

FGO § 62 § 72 § 128 § 129 § 134 ; ZPO § 578 § 579 ;

Gründe:

Vor dem Finanzgericht (FG) hatten sowohl der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich als auch der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. P für den Kläger Klage wegen Einkommensteuer 2000 erhoben. Die persönliche Klageerhebung des Klägers sollte bei fristgerechtem Eingang der Klage des P gegenstandslos sein. Weiter hatte der Kläger angekündigt, dass P und ein weiterer Bevollmächtigter die Klage begründen würden. P seinerseits hatte die Klage namens und im Auftrag des Klägers "kraft nachzureichender Vollmacht" erhoben und den Rechtsbehelf damit begründet, dass der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen völlig überhöhten Gewinn geschätzt habe. Die Klageschrift des P war ausweislich der Faxausdrucke als erste beim FG eingegangen.