Über die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer 1984 bis 1987 hat das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 16. Juni 1998 entschieden. Mit Schreiben vom 12. Juli 1998 beantragte die Klägerin die Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu drei Punkten:
1. Zu Textziffer 18/1984 müsse es heißen 9 811 DM statt 9 018 DM.
2. Zu Textziffer 23/1984 seien die PKW-Kosten von 4 402 DM weder erwähnt noch berücksichtigt.
3. Die Kosten seien der Klägerin nur anteilmäßig aufzuerlegen, weil nicht sie, sondern das Finanzamt in Verzug gewesen sei.
Mit Beschluß vom 27. Juli 1998 lehnte das FG den Antrag auf Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit ab:
Zu 1.
Der Betrag von 9 018 DM entspreche dem Sach- und Streitstand am Schluß der mündlichen Verhandlung.
Zu 2.
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