BFH - Beschluss vom 22.12.2004
II B 166/03
Normen:
FGO § 27 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 705
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 285/00

Besetzung des Gerichts; ehrenamtlicher Richter

BFH, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen II B 166/03

DRsp Nr. 2005/3143

Besetzung des Gerichts; ehrenamtlicher Richter

1. Die unrichtige Anwendung einer Vorschrift über die Besetzung des Gerichts führt nur dann zu einem Verfahrensmangel, wenn der Gesetzesverstoß zugleich eines Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters darstellt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).2. Bei einer kurzfristigen Veränderung eines ehrenamtlichen Richters kann ein Vertreter herangezogen werden. Das FG muss nicht zeitlich unbegrenzt auf das Erscheinen des ehrenamtlichen Richters warten und braucht die angesetzten Termine nicht zu vertagen.

Normenkette:

FGO § 27 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sollte Anfang 1995 von seinem Vater den Großteil von dessen Kommanditanteilen an mehreren Grundstücksgesellschaften und zudem von dessen Ehefrau, seiner Mutter, Grundbesitz erhalten. Dabei sollte eine Verrechnung der negativen steuerlichen Werte der Kommanditanteile mit den positiven Steuerwerten des zu übertragenden Grundbesitzes erreicht werden, um so Schenkungsteuer zu sparen. Der Vater übertrug daher mit von ihm am 20. Dezember 1994 im eigenen Namen und zugleich aufgrund einer Generalvollmacht im Namen seiner Ehefrau unterzeichneten Verträgen je die Hälfte seiner Kommanditanteile auf die Ehefrau und datierte diese Verträge auf den 29. März 1993 zurück.