Streitig ist, ob in den Streitjahren 1999 bis 2002 die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Ihre Komplementär-GmbH ist die X. M.- und N.-GmbH (ohne Kapitalbeteiligung). Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind A E (A), G F (G) und K H (K). Gesellschafter der Komplementär-GmbH und Kommanditisten der Klägerin waren bis 1994 A, G und K. 1994 übertrugen sie die Anteile auf ihre Kinder B und C E (je 1/6), P, T und D F (je 1/9) und U H (1/3).
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