BFH - Beschluss vom 17.11.2009
X S 30/09 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 142;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 232

Bestehen einer Vertretungspflicht zur Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unkenntnis der Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen X S 30/09 (PKH)

DRsp Nr. 2009/28781

Bestehen einer Vertretungspflicht zur Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unkenntnis der Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 142;

Gründe

I.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 hat der Antragsteller den Gewinn aus seinem ...unternehmen mit 46.838,55 EUR angegeben. Diesen von einem Steuerberater ermittelten Gewinn hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben in Höhe von 1.317,52 EUR auf 48.156 EUR erhöht. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig.

Anlässlich der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen teilte der Antragsteller dem FA mit, 2003 sei tatsächlich nicht der erklärte Gewinn, sondern ein Verlust entstanden.