BFH - Beschluß vom 01.12.1993
I B 129/93
Normen:
EGV Art. 7, 5 ; EStG § 1 Abs. 4, §§ 49 ff.; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1338
BB 1994, 636
BFHE 173, 127
Vorinstanzen:
FG Köln,

Besteuerung der Einpendler

BFH, Beschluß vom 01.12.1993 - Aktenzeichen I B 129/93

DRsp Nr. 1996/9969

Besteuerung der Einpendler

»1. Es ist weiterhin ernstlich zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen Art. 52 EGV zu bejahen ist, wenn die Bundesrepublik Einpendler aus anderen EG-Mitgliedstaaten, die den ganz überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mehr als 90 v. H.) nur in der Bundesrepublik zu versteuern haben, nach den Grundsätzen der beschränkten Steuerpflicht besteuert. 2. Unterstellt man einen entsprechenden Verstoß gegen Art. 52 EGV, so kann ein vergleichbarer Einpendler mit deutscher Staatsangehörigkeit einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung mit EG-Steuerausländern haben. 3. Es ist die Aussetzung der Vollziehung einschlägiger Einkommensteuerbescheide bis zur Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH in der Rechtssache C-279/93 geboten.«

Normenkette:

EGV Art. 7, 5 ; EStG § 1 Abs. 4, §§ 49 ff.; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Für die Praxis: