BFH - Beschluss vom 02.12.2009
VI B 87/08
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 605
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3302/04

Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unter Berücksichtigung des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG)

BFH, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen VI B 87/08

DRsp Nr. 2010/2197

Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unter Berücksichtigung des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG)

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ende 2003 reichte er beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2001) ein und beantragte die Veranlagung. Das FA veranlagte erklärungsgemäß. Der Kläger legte gegen den Bescheid Einspruch ein und machte geltend, die Steuerfestsetzung sei im Hinblick auf das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) verfassungswidrig. Entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG dürften nur 60 % des von ihm erzielten Gesamtbetrags der Einkünfte der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen sei lediglich mit 15 % zu besteuern. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit vorliegender Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.