FG Köln - Urteil vom 19.12.2001
10 K 2834/97
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 469

Besteuerung von Entlassungsentschädigungen

FG Köln, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 10 K 2834/97

DRsp Nr. 2002/4213

Besteuerung von Entlassungsentschädigungen

Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für in mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlte Entlassungsentschädigung ist zu gewähren, wenn durch die Zahlungen mehrere selbständige Entschädigungen erfüllt werden. Beruhen die Zahlungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund, sind die Zahlungen einheitlich zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Kläger im Streitjahr 1994 gewährte Abfindung ermäßigt zu besteuern ist.

Am 7. Mai 1993 hatte der Arbeitgeber des Klägers, die A-GmbH (GmbH) mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Ausgleich bzw. Milderung wirtschaftlicher Nachteile von Arbeitnehmern abgeschlossen, die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffen waren. Nach Buchst. F. dieser Vereinbarung war die GmbH verpflichtet, an die Arbeitnehmer im Falle des Ausscheidens

- "zur Milderung bzw. zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbunden sind, eine Abfindung und

- im Falle einer ... anschließenden Arbeitslosigkeit einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld zu gewähren."

Im einzelnen enthielt die dann folgende Tz. 1. "Abfindungen" folgende Regelungen:

1. "Der Mitarbeiter erhält bei seinem Ausscheiden als Abfindung: ... (Einmalbetrag)