BFH - Beschluss vom 26.11.2009
VII B 15/09
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 953
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 388/07

Besteuerung von Erdgas nach § 51 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG); Besteuerung von Erdgas hinsichtlich der bewussten und gewollten Trocknung von Nasstärke mit der durch die Erdgasverbrennung entstehenden Wärmeenergie; Eingesetzte Verbrennungsluft zur Erdgasverfeuerung als Transmitter; Besteuerung von Erdgas hinsichtlich des Verheizens

BFH, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen VII B 15/09

DRsp Nr. 2010/5246

Besteuerung von Erdgas nach § 51 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG); Besteuerung von Erdgas hinsichtlich der bewussten und gewollten Trocknung von Nasstärke mit der durch die Erdgasverbrennung entstehenden Wärmeenergie; Eingesetzte Verbrennungsluft zur Erdgasverfeuerung als Transmitter; Besteuerung von Erdgas hinsichtlich des Verheizens

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt einen direkt mit Erdgas befeuerten Stromtrockner zur Herstellung von Kartoffelstärke. Unter Vorlage eines Gutachtens beantragte die Klägerin im Dezember 2000, ihr rückwirkend ab dem 1. April 1999 die Mineralölsteuer für das von ihr im Stromtrockner eingesetzte Erdgas nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) zu vergüten. Den Antrag lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung ab, dass die Klägerin das Erdgas nicht zu anderen Zwecken als zum Verheizen verwende, so dass die Voraussetzungen für eine Steuerentlastung nicht gegeben seien. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.