OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2021
6 E 901/20
Normen:
VwGO § 172;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 695
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 M 12/20

Bestimmung des i.R. der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigenden Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Erkenntnisverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 6 E 901/20

DRsp Nr. 2021/6388

Bestimmung des i.R. der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigenden Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Erkenntnisverfahren

Bei der Bestimmung des im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigenden Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem Erkenntnisverfahren ist auf dessen Wert abzustellen.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 172;

Gründe

Die vom Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin in zulässiger Weise nach § 33 Abs. 1 RVG beantragte Festsetzung des Gegenstandswerts, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 1. Halbsatz RVG entscheidet, beruht auf § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG.