BFH - Beschluss vom 22.11.2002
X B 92/02
Normen:
EStG § 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 320

Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

BFH, Beschluss vom 22.11.2002 - Aktenzeichen X B 92/02

DRsp Nr. 2003/155

Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Beteiligung dann zum notwendigen BV gehört, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Sie muss dazu bestimmt sein, die gewerbliche Betätigung des Stpfl. entscheidend zu fördern oder dazu dienen, den Absatz von Produkten des Stpfl. zu gewährleisten. An der erforderlichen endgültigen Funktionszuweisung fehlt es nur dann, wenn der Einsatz des WG im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist.

Normenkette:

EStG § 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihnen formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; im Folgenden: FGO n.F.; vgl. unten 1.).

Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision (vgl. unten 2.).

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.