OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2021
4 E 653/20
Normen:
VwGO § 61; VwGO § 65 Abs. 1; DSG NRW § 25; BDSG § 20;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 718
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 485/20

Beteiligungsfähigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Gewerbeuntersagung wegen erheblicher Steuerrückstände

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 4 E 653/20

DRsp Nr. 2021/6914

Beteiligungsfähigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Gewerbeuntersagung wegen erheblicher Steuerrückstände

Zur Beteiligungsfähigkeit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Gewerbeuntersagung wegen erheblicher Steuerrückstände.

Tenor

Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Beiladung zum erstinstanzlichen Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22.7.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 61; VwGO § 65 Abs. 1; DSG NRW § 25; BDSG § 20;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Beiladung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Voraussetzungen einer Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben.