Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Beiladung zum erstinstanzlichen Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22.7.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Beiladung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Voraussetzungen einer Beiladung nach §
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