FG Köln - SENATSUrteil vom 05.12.2001
15 K 9068/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 274

Betreiben einer Tierheilpraxis als Liebhabereibetrieb

FG Köln, SENATSUrteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 15 K 9068/98

DRsp Nr. 2002/2020

Betreiben einer Tierheilpraxis als Liebhabereibetrieb

Erzielt eine Tierheilpraktikerin aus ihrer Tierheilpraxis nach 14 Verlustjahren und einem Gesamtverlust von ca. 240.000 DM mehrere Jahre geringe aber sprunghaft steigende Gewinne, liegt - bei Fehlen anderer privater Motive - ein Liebhabereibetrieb nicht vor.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Verluste, die die Klägerin in den Streitjahren aus dem Betrieb einer Tierheilpraxis erwirtschaftet hat, steuerlich anzuerkennen sind oder aber als sogenannte Liebhaberei außer Ansatz zu bleiben haben.