FG Münster - Urteil vom 11.12.2003
8 K 4833/99 F
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 42 § 180 § 180 Abs. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Betrieb einer Pflanzenkläranlage durch Nachbarn in Form einer GbR keine Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei ausschließlichem Bestreben, den Gesellschaftern Leistungsentnahmen zu ermöglichen - Keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

FG Münster, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 8 K 4833/99 F

DRsp Nr. 2004/3334

Betrieb einer Pflanzenkläranlage durch Nachbarn in Form einer GbR keine Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei ausschließlichem Bestreben, den Gesellschaftern Leistungsentnahmen zu ermöglichen - Keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

1. Geht das Bestreben einer aus mehreren Nachbarn bestehenden GbR, deren Gesellschaftszweck der gemeinsame Betrieb einer Pflanzenkläranlage ist, ausschließlich dahin, den beteiligten Gesellschaftern Leistungsentnahmen (Leistungen zur Klärung von Abwässern) aus dem Gesellschaftsvermögen zu ermöglichen, fehlt es an der für die Einkünfteerzielung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. 2. Eine GbR nimmt nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, wenn sie nur Leistungen gegenüber den an ihr beteiligten Gesellschaftern erbringt.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 42 § 180 § 180 Abs. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt (- FA -) es zu Recht abgelehnt hat, für die Streitjahre 1996 und 1997 für die Klägerin (Klin.) eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen.