FG Niedersachsen vom 28.11.2001
13 K 257/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 606

Betriebliche Veranlassung; Branchenuntypisches Geschäft; Verlust; Warentermingeschäft - Verluste aus Warentermingeschäften können auch bei branchenuntypischen Geschäften als Betriebsausgaben abzugsfähig sein

FG Niedersachsen, vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 13 K 257/94

DRsp Nr. 2002/9660

Betriebliche Veranlassung; Branchenuntypisches Geschäft; Verlust; Warentermingeschäft - Verluste aus Warentermingeschäften können auch bei branchenuntypischen Geschäften als Betriebsausgaben abzugsfähig sein

1. Warentermingeschäfte sind nach höchstrichterlicher Rspr. spekulative Geschäfte, die vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden. Sie können aber auch betrieblich veranlasst sein, wenn nach Art, Inhalt und Zweck des zu beurteilenden Geschäfts ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.2. Bei Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist zwischen sog. branchentypischen und branchenuntypischen Geschäften zu unterscheiden. Branchenuntypische Geschäfte sind solche, bei denen die Zuordnung zur betrieblichen Sphäre nur möglich ist, wenn ein eindeutiger, nach außen verbindlich manifestierter Widmungsakt vorliegt, und wenn das Geschäft objektiv geeignet ist, den Betrieb durch die Verstärkung des Betriebskapitals zu fördern.3. Ein Stpfl., der mit gebrauchten Elektromotoren handelt, kann sich bei einem Warentermingeschäft, das an der Londoner Metallbörse abgeschlossen wurde, nicht auf ein branchentypisches Geschäft berufen.