BFH - Urteil vom 09.12.2009
X R 52/06
Normen:
EStG § 15; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2155/02

Betriebliche Veranlassung von Ausgaben für einen teilweise privat genutzten Dachgeschossraum in einem Einfamilienhaus; Überlassung betrieblich angemieteter Räume eines Dachgeschosses an einen Gesellschafter zur privaten Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung; Gewerbliche Vermietung an eine GmbH im Zuge einer Betriebsaufspaltung als betriebliche Nutzung

BFH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen X R 52/06

DRsp Nr. 2010/8498

Betriebliche Veranlassung von Ausgaben für einen teilweise privat genutzten Dachgeschossraum in einem Einfamilienhaus; Überlassung betrieblich angemieteter Räume eines Dachgeschosses an einen Gesellschafter zur privaten Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung; Gewerbliche Vermietung an eine GmbH im Zuge einer Betriebsaufspaltung als betriebliche Nutzung

Normenkette:

EStG § 15; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) die Betriebsausgaben um 15.438 DM zu kürzen sind, weil der Dachgeschossraum im Einfamilienhaus der Kläger auch teilweise privat genutzt wurde und die insoweit geltend gemachten Betriebsausgaben nicht betrieblich veranlasst sind.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.