BFH - Beschluss vom 10.12.2007
XI B 162/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 384
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3029/04

Betriebsaufspaltung; personelle Verflechtung

BFH, Beschluss vom 10.12.2007 - Aktenzeichen XI B 162/06

DRsp Nr. 2008/3215

Betriebsaufspaltung; personelle Verflechtung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Frage, ob die Voraussetzungen der personellen Verflechtungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen, anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide jeweils m.w.N.).