FG München - Urteil vom 13.12.2004
1 K 4526/03
Normen:
EStG (1997) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 24 Nr. 2 ;

Betriebsausgaben nach Aufgabe des Besitzunternehmens

FG München, Urteil vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 4526/03

DRsp Nr. 2005/1812

Betriebsausgaben nach Aufgabe des Besitzunternehmens

Mietschulden, die auf einen Zeitraum nach der Betriebsaufgabe entfallen, und deren Höhe im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe wegen einer laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Vermieter ungewiss gewesen ist, sind nach der Betriebsaufgabe als zurückbehaltenes Betriebsvermögen zu behandeln. Die Tilgung führt zu nachträglichen Betriebsausgaben.

Normenkette:

EStG (1997) § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 24 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welcher Höhe der zum 31. Dezember 2000 verbleibende Verlustabzug anzusetzen ist.

Die Klägerin (Klin) ist von Beruf selbständig tätige Kauffrau im Textilhandel. Bis Ende Dezember 1994 betrieb sie ein Einzelhandelsgeschäft in xxxxx, das sie zum 1. Dezember 1994 veräußerte. Am 28. September 1996 eröffnete sie in der xxxxx einen weiteren Textileinzelhandel (Vertrieb von xxx-Textilien).

Außerdem war die Klin noch Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Fa. GmbH (heute Fa. xxx GmbH; im Folgenden: GmbH), die die Klin im Jahr 1992 gegründet hatte und die seither in xxxx unter der Adresse xxxx ebenfalls einen Textilhandel (Verkauf von Damenund Herrenoberbekleidung der Fa. xxxx) betrieb.