I.
Streitig ist, in welcher Höhe der zum 31. Dezember 2000 verbleibende Verlustabzug anzusetzen ist.
Die Klägerin (Klin) ist von Beruf selbständig tätige Kauffrau im Textilhandel. Bis Ende Dezember 1994 betrieb sie ein Einzelhandelsgeschäft in xxxxx, das sie zum 1. Dezember 1994 veräußerte. Am 28. September 1996 eröffnete sie in der xxxxx einen weiteren Textileinzelhandel (Vertrieb von xxx-Textilien).
Außerdem war die Klin noch Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Fa. GmbH (heute Fa. xxx GmbH; im Folgenden: GmbH), die die Klin im Jahr 1992 gegründet hatte und die seither in xxxx unter der Adresse xxxx ebenfalls einen Textilhandel (Verkauf von Damenund Herrenoberbekleidung der Fa. xxxx) betrieb.
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