FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.1999
14 K 171/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12;
Fundstellen:
EFG 2000, 248

Betriebsausgabenabzug bei Zahlung einer Abfindung an die Ehefrau

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 14 K 171/96

DRsp Nr. 2001/1356

Betriebsausgabenabzug bei Zahlung einer Abfindung an die Ehefrau

1. Die Zusage einer Abfindungszahlung ist steuerlich anzuerkennen, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn die Abfindungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, insoweit eine Zahlungsverpflichtung eindeutig vereinbart und ernsthaft gewollt ist, ein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis besteht, die Abfindung im Verhältnis zu den Aktivbezügen nicht unangemessen hoch ist und auch familienfremde Arbeitnehmer unter vergleichbaren Verhältnissen eine entsprechende Abfindung erhalten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erhalten würden. 2. Vereinbarung der Zahlung einer Abfindung an die 30 Jahre im Betrieb angestellte Ehefrau im Rahmen der Scheidung: Das Fehlen der ausdrücklichen fristlosen Kündigung der Ehefrau, die ausschließliche Erwähnung der Abfindung im Rahmen der Scheidungsvereinbarung, der Nichtdarlegung von Gründen für eine erfolgreiche fristlose Kündigung und die Unverhältnismäßigkeit der gezahlten Abfindung gegenüber dem Gewinn (1/3) sprechen gegen die betriebliche Veranlassung einer Abfindungszahlung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12;

Tatbestand: