OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2021
18 A 4322/18
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 182 Abs. 2 Nr. 8;
Fundstellen:
D_V 2021, 948
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10098/17

Beurteilung der Darstellung eines Schriftbildes als Unterschrift oder Abkürzung nach dem äußeren Erscheinungsbild; Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 18 A 4322/18

DRsp Nr. 2021/11161

Beurteilung der Darstellung eines Schriftbildes als Unterschrift oder Abkürzung nach dem äußeren Erscheinungsbild; Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts

1. Für eine gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO (Zustellungsurkunde) erforderliche Unterschrift des Zustellers reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter, die Nachahmung erschwerender Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Der Namenszug kann flüchtig niedergelegt sowie von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im Ganzen lesbar zu sein.2. Eine Rechtsmittelbelehrung muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und muss dem Beteiligten nicht jede eigene Überlegung ersparen.3. Allein der Umstand, dass ein Bescheid mit "Ordnungs- und Ausweisungsverfügung" überschrieben ist und die Rechtsmittelbelehrung mit dem Satz beginnt "Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.", macht die Rechtsmittelbelehrung weder fehlerhaft noch irreführend.