FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.12.2000
12 V 27/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Beurteilung der Gewerblichkeit einer Grundstücksveräußerung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (gewerblicher Grundstückshandel)

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 12 V 27/00

DRsp Nr. 2001/7020

Beurteilung der Gewerblichkeit einer Grundstücksveräußerung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (gewerblicher Grundstückshandel)

Widerlegung der bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Kauf und Verkauf von Grundstücken bestehenden Vermutung der bereits im Erwerbszeitpunkt bestehenden bedingten Wiederverkaufsabsicht: Bei der rechtlich gebotenen Gesamtschau aller Aktivitäten auf dem Grundstücksmarkt muss aus objektiven Tatsachen der Schluss gezogen werden können, dass der Steuerpflichtige das Objekt bei seinem Erwerb keinesfalls alsbald verkaufen, sondern unbedingt anderweitig als durch Verkauf nutzen wollte. Die bloße Behauptung einer dauerhaft beabsichtigen Selbstnutzung oder Vermietung eines Objekts reicht nicht aus. Tätigkeiten, bei denen zunächst noch offen ist, ob sie einen gewerblichen Grundstückshandel bilden, können im Rahmen dieser Gesamtschau im nachhinein die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllen (hier: Summarische Beurteilung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob eine in 1989 erworbene, zunächst vermietete und anschließend sporadisch selbstgenutzte Zweitwohnung, die in 1992 veräußert wurde, in den ab 1993 unzweifelhaft bestehenden gewerblichen Grundstückshandels einzubeziehen ist).

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; § Abs. ;