BFH - Beschluss vom 08.12.2010
III B 5/10
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1320/08

Beurteilung eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) als rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO)

BFH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen III B 5/10

DRsp Nr. 2011/1580

Beurteilung eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) als rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO)

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Urteil des BFH kein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist. 2. NV: Die Rückgängigmachung des Kaufvertrages über eine Wohnung, für die der Erwerber Investitionszulage erhalten hatte, ist kein rückwirkendes, eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rechtfertigendes Ereignis hinsichtlich der Zulagenförderung des Veräußerers, wenn dieser nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14.12.2006 III R 27/03 (BStBl II 2007, 323, BFH/NV 2007, 1044) von Anfang an einen Anspruch auf Investitionszulage hatte.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgetragenen Zulassungsgründe liegen nicht vor oder wurden nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a)